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§ 5 Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Anhänge

§ 5

Diese Verordnung bezeichnet weiters die in der Anlage A dargestellte Dienstbekleidung und Dienstbekleidungsteile sowie in der Anlage B die Kokarde der Organe des Bundesministeriums für Finanzen.

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