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§ 4 KWK-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Ziele

§ 4

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.

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