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§ 11 KWK-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Teil 3

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.

(2) Der gemäß § 13c Abs. 1 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 10 anzupassen.

(3) Soweit Kontingente gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2008 nicht in Anspruch genommen wurden, sind diese Restbeträge zur Dotierung der Investitionszuschüsse gemäß § 7 in der Fassung der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, zusätzlich heranzuziehen.

(4) Bei Anlagen, die gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009 eine Zusicherung des Investitionszuschusses erhalten haben, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von vier Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen wird. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

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