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Artikel 10 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Artikel 10

Inkrafttreten und Kündigung

  1. (1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
  2. (2) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.

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