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Artikel 1 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Artikel 1

Grenzpolizeiliches Verbindungsbüro

  1. (1) Im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein wird an der Grenzübergangsstelle Schaanwald – Feldkirch-Tisis ein gemeinsames grenzpolizeiliches Verbindungsbüro (in der Folge: Verbindungsbüro) errichtet.
  2. (2) In diesem Verbindungsbüro werden für die österreichische Vertragspartei nach Liechtenstein entsandte Bedienstete der Bundespolizei und für die schweizerische Vertragspartei nach Liechtenstein entsandte Bedienstete des Eidgenössischen Grenzwachtkorps zusammen mit den lagebezogen anwesenden Bediensteten der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein nach Maßgabe des Artikels 2 dieser Vereinbarung beratend und unterstützend tätig. Diese können jeweils lagebezogen von Sicherheitsbehörden im Sinne des Vertrages vom 27. April 1999 1 zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden verstärkt werden.
  3. (3) Das Verbindungsbüro ist entsprechend zu kennzeichnen.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.

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