3. Abschnitt
Betriebliche Hinweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise
§ 20j.
Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.
Schlagworte
Betriebshinweis
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40231845
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