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§ 20j AOCV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

3. Abschnitt

Betriebliche Hinweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise

§ 20j.

Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.

Schlagworte

Betriebshinweis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40231845

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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