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Anhang 2 AOCV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2008

Anhang 2

Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Hubschraubern

  1. 1. Ziel und Anwendungsbereich
  2. 1.1. Das Luftfahrtunternehmen hat für die Besatzungsmitglieder eine Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten festzulegen.
  3. 1.2. Das Luftfahrtunternehmen hat für alle Flüge sicherzustellen, dass
  4. 1.2.1. die Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten in Einklang steht sowohl mit
  1. a) den Bestimmungen dieses Abschnitts als auch
  2. b) allen zusätzlichen Bestimmungen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit angewandt werden;
  1. 1.2.2. die Flüge so geplant werden, dass sie innerhalb des erlaubten Flugdienstzeitraums beendet werden, wobei die für die Flugvorbereitung notwendige Zeit, die Flugzeiten und die Aufenthaltszeiten am Boden zu berücksichtigen sind;
  2. 1.2.3. die Dienstpläne so frühzeitig ausgearbeitet und bekannt gegeben werden, dass die Besatzungsmitglieder die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen.
  3. 1.3. Pflichten des Luftfahrtunternehmens
  4. 1.3.1. Das Luftfahrtunternehmen hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben.
  5. 1.3.2. Das Luftfahrtunternehmen hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge von Flugdienstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und die kumulativen Auswirkungen von langen Dienstzeiten, die nur von Mindestruhezeiten unterbrochen werden, angemessen zu berücksichtigen.
  6. 1.3.3. Das Luftfahrtunternehmen hat die Dienste so zu planen, dass unerwünschte Praktiken wie abwechselnder Tag-/Nachtdienst oder die Positionierung von Besatzungsmitgliedern in einer Weise, die zu einer ernsthaften Störung etablierter Schlaf-/Arbeitszyklen führt, vermieden werden.
  7. 1.3.4. Das Luftfahrtunternehmen hat dienstfreie Ortstage einzuplanen und sie den Besatzungsmitgliedern im Voraus bekannt zu geben.
  8. 1.3.5. Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Ruhezeiten den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit geben, sich von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit gut ausgeruht zu sein.
  9. 1.3.6. Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Flugdienstzeiten so geplant werden, dass die Besatzungsmitglieder ausreichend ermüdungsfrei bleiben können, um ihren Dienst unter allen Umständen mit befriedigendem Sicherheitsniveau ausüben zu können.
  10. 1.4. Pflichten des Besatzungsmitglieds
  11. 1.4.1. Ein Besatzungsmitglied darf keinen Hubschrauber führen, wenn ihm bewusst ist, dass es ermüdet ist oder die Gefahr der Ermüdung besteht, oder es sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein könnte.
  12. 1.4.2. Besatzungsmitglieder sollten die zur Verfügung gestellten Gelegenheiten und Einrichtungen für Ruhepausen bestmöglich nutzen und ihre Ruhezeiten ordnungsgemäß planen und in Anspruch nehmen.
  13. 2. Begriffsbestimmungen
  1. 2.1. „Blockzeit (Hubschrauber)“
  1. 2.2. „Pause“
  1. 2.3. „Dienst“
  1. 2.4. „Dienstzeit“
  1. 2.5. „Dienstperiode“
  1. 2.6. „Flugdienstzeit“
  1. 2.7. „Heimatbasis“
  1. 2.8. „Ortstag“
  1. 2.9. „Ortsnacht“
  1. 2.10. „Einzelner dienstfreier Tag“
  1. 2.10. „Diensttuendes Besatzungsmitglied“
  1. 2.11. „Positionierung“
  1. die Zeit für Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und einer designierten Dienstmeldestelle;
  2. die Zeit für den örtlichen Transfer vom Ruheort zum Ort des Dienstbeginns und für die Rückfahrt.
  1. 2.12 „Ruhezeit“
  1. 2.13. „Bereitschaft“
  1. 3. Flug- und Dienstzeit-Begrenzung
  2. 3.1. Kumulative Dienstzeiten
  1. a) 196 Dienststunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen, die möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind und in Fällen von 6 oder 7 aufeinander folgenden Tagen maximal zwei „Dienstperioden“ umfassen darf,
  2. b) 70 Dienststunden innerhalb von jeweils 7 aufeinander folgenden Tagen mit einer Mindestruhezeit von 36 Stunden davor,
  3. c) 2000 Stunden innerhalb eines Jahres
  1. 3.2. Begrenzung der gesamten Blockzeit und der Dienstzeit
  1. a) 900 Blockstunden im Kalenderjahr,
  2. b) 100 Blockstunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen.
  3. c) 7 Blockstunden pro Tag bei Flugbetrieb für Hubschrauber mit nur einem Piloten,
  4. d) 8 Blockstunden pro Tag bei Flugbetrieb für Hubschrauber mit zwei Piloten.
  1. 3.3. Die höchstzulässige tägliche Dienstzeit beträgt:
  1. a) 16 Stunden pro Tag für Ambulanz und Rettungsflüge,
  2. b) 14 Stunden pro Tag in allen anderen Fällen.
  1. 3.4. Für Ambulanz- und Rettungsflüge, können für diesen Bereich im Hinblick auf Punkt 3.1. lit. a) und b) im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten anderen Höchstgrenzen eingehalten werden, abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. 3.5. Überschreitungen dieser maximalen täglichen Blockzeit gemäß Punkt 3.2.lit.c und der höchstzulässigen täglichen Dienstzeit gemäß Punkt 3.3. lit. a) sind bei Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen in begründeten Ausnahmefällen zulässig; diese sind jedoch vom Luftfahrtunternehmen der zuständigen Behörde umgehend schriftlich bekannt zu geben.
  3. 4. Meldezeit und Positionierung
  4. 4.1. Das Luftfahrtunternehmen hat Meldezeiten vorzugeben, die die Zeiten zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden gemäß der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde in realistischer Weise berücksichtigen.
  5. 4.3. Positionierung
  6. 4.3.1. Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit
  7. 4.3.2. Positionierungsflugabschnitte unmittelbar im Anschluss an den Dienst an Bord werden bei der Berechnung der Mindestruhezeit nach berücksichtigt.
  8. 4.3.3. Übersteigt jedoch die Summe von Positionierungs- und maximaler Dienstzeit die für die jeweilige Art der Flüge erlaubten Höchststunden pro Tag, ist nach erfolgter Positionierung und vor Beginn der nächsten Dienstzeit eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden einzuhalten.
  9. 5. Ruhezeit
  10. 5.1. Mindestruhezeit
  11. 5.1.1. Die Mindestruhezeit, die vor einer auf der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 12 Stunden; maßgebend ist der größere Wert.
  12. 5.1.2. Die Mindestruhezeit, die vor einer außerhalb der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 10 Stunden — maßgebend ist der größere Wert; bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss das Luftfahrtunternehmen dafür sorgen, dass die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
  13. 5.1.3. Für Ambulanz- und Rettungsflüge können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, abweichende Regelungen getroffen werden.
  14. 5.2. Ruhezeiten
  15. 5.2.1. Jeder Dienstzei hat eine Ruhezeit unmittelbar vorauszugehen. Ruhezeiten sind unter Berücksichtigung der vorangegangenen Dienstzeiten festzulegen. Während der Ruhezeit muss den Flugbesatzungsmitgliedern eine horizontale Ruhemöglichkeit in einem ruhigen verdunkelbaren Raum zur Verfügung stehen.
  16. 6. Bereitschaft
  17. 6.1. Die Fristen, innerhalb derer ein Flugbesatzungsmitglied seinen dienstlichen Einsatz aufzunehmen hat, sind im Betriebshandbuch (OM) zu regeln.
  18. 6.2. Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort
  19. 6.2.1. Ein Besatzungsmitglied befindet sich in Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort von der Meldung an der üblichen Meldestelle bis zum Ende des bekannt gegebenen Bereitschaftsdienstes.
  20. 6.2.2. Die Bereitschaft an diesem Ort zählt vollständig bei der Berechnung kumulativer Dienststunden.
  21. 6.2.3. Schließt sich an die Bereitschaft an diesem Ort unmittelbar ein Flugdienst an, so wird die Beziehung zwischen dieser Bereitschaft an diesem Ort und dem zugewiesenen Flugdienst von der zuständigen Behörde festgelegt. Zum Zwecke der Berechnung der Mindestruhezeit wird die Bereitschaft an diesem Ort in diesem Fall der in den Punkten 5.1.1 und 5.1.2 genannten Dienstzeit hinzugerechnet.
  22. 6.2.4. Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes an einem vom Luftfahrtunternehmen definierten Ort kein Flugdienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst an diesem Ort zumindest eine Ruhezeit von 10 Stunden.
  23. 6.2.5. Das Luftfahrtunternehmen stellt dem Besatzungsmitglied in Bereitschaft einen ruhigen und bequemen Raum zur Verfügung, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
  24. 6.3. Andere Formen der Bereitschaft
  25. 6.3.1. Alle anderen Formen der Bereitschaft können von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung folgender Punkte genehmigt werden:
  26. 6.3.2. Jede Tätigkeit ist im Dienstplan zu vermerken und/oder vorab bekannt zu geben.
  27. 6.3.3. Beginn und Ende der Bereitschaft sind vorab festzulegen und bekannt zu geben.
  28. 6.3.4. Die Höchstdauer der Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle ist festzulegen.
  29. 6.3.5. Unter Berücksichtigung der dem Besatzungsmitglied für Ruhezeiten zur Verfügung stehenden Einrichtungen und anderer relevanter Umstände ist die Beziehung zwischen Bereitschaft und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, festzulegen.
  30. 6.3.6. Es ist festzulegen, wie Bereitschaftszeiten bei der Berechnung kumulativer Dienstzeiten berücksichtigt werden. Bereitschaftszeiten an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle werden in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Dienstzeit gezählt.
  31. 7. Nahrungsaufnahme
  1. 8. Aufzeichnungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
  2. 8.1. Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen eines Besatzungsmitglieds folgende Angaben enthalten:
  1. a) Blockzeiten,
  2. b) Beginn, Dauer und Ende einer jeden Flug-, oder Dienstzeit,
  3. c) Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind,
  1. und dass diese Aufzeichnungen auf dem Laufenden gehalten werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden; Kopien dieser Aufzeichnungen werden dem Besatzungsmitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  1. 8.2. Wenn die vom Luftfahrtunternehmen geführten Aufzeichnungen nach Punkt 8.1 sich nicht auf die gesamten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten des betreffenden Besatzungsmitglieds erstrecken, hat das betreffende Besatzungsmitglied individuelle Aufzeichnungen über seine Zeiten mit folgenden Angaben zu führen:
  1. a) Blockzeiten,
  2. b) Beginn, Dauer und Ende einer jeden Flug- oder Dienstzeit,
  3. c) Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind.
  1. 8.3. Das Besatzungsmitglied hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Luftfahrtunternehmen, beim dem es beschäftigt ist, vor Beginn einer Flugdienstzeit vorzulegen.
  2. 8.4. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Kalendermonate ab dem Tag der letzten relevanten Eintragung aufzubewahren.
  3. 8.5. Zusätzlich haben Luftfahrtunternehmen getrennt alle Berichte von Kommandanten über Verlängerungen von Flug- und Dienstzeiten sowie Verkürzungen von Ruhezeiten, die sie in Ausübung ihres Ermessens vorgenommen haben, für mindestens sechs Monate ab dem Ereignis aufzubewahren.

Schlagworte

Tagdienst, Schlafzyklus, Hinfahrt, Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40100231

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