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§ 3 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

2. Abschnitt

Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinne dieses Abschnitts ist

  1. 1. Hersteller/in, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
  2. 2. Verarbeiter/in, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
  3. 3. zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
  4. 4. Kleinverarbeiter/in, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
  5. 5. Kleinverkäufer/in, wer als letzte/r Wiederverkäufer/in höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
  6. 6. Beteiligte/r, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigte/r, zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in oder Erwerber/in von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

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