Buchführungspflicht
§ 29
(1) Der/die Beteiligte an Maßnahmen nach den Abschnitten 3 oder 4 hat, soweit er/sie nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett bzw. Butterschmalz in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel, Einkaufszentralen des Einzelhandels und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber/innen von Einkaufskarten beschränken.
(2) Der/die Beteiligte hat bei automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen der AMA auf seine/ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.
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