4. Abschnitt
Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen Bezugsberechtigung
§ 18
Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und
- 1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder
- 2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)