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§ 20 JBA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

6. Abschnitt

Arbeitsrechtliche Bestimmungen Anwendung des Angestelltengesetzes

§ 20

(1) Für die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und § 4 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.

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