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§ 12 JBA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Planungs- und Berichtssystem

§ 12

Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

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