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§ 10 OeADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 10.

(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.

(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD‑GmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)

Schlagworte

Planungssystem, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40249048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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