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§ 19 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

3. Abschnitt

Verfahrens- und Schlussbestimmungen Verordnung

§ 19.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

  1. 1. die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (§ 10),
  2. 2. die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 12)
  3. 3. die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13),
  4. 4. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (§ 14),
  5. 5. das Verfahren zur Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten (§§ 15, 16),
  6. 6. die Beförderungstarife (§ 16) und
  7. 7. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17)
  1. festlegen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099758

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