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§ 35 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

8. Abschnitt

Strafbestimmungen Strafbestimmungen

§ 35.

(1) Wer

  1. 1. die Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
  2. 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,

(2) Sofern

  1. 1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
  2. 2. der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
  1. ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer den

  1. 1. in den §§ 14e15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
  2. 2. in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(4) Auch der Versuch ist strafbar.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261761

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