Geschäftsordnung des Musiktherapiebeirats
§ 34e.
Der Musiktherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20005868
Dokumentnummer
NOR40261865
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