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§ 34b MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Aufgaben des Musiktherapiebeirats

§ 34b.

Dem Musiktherapiebeirat obliegen insbesondere

  1. 1. die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Gutachten und
  2. 2. die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß § 11.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261862

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