Aufgaben des Musiktherapiebeirats
§ 34b.
Dem Musiktherapiebeirat obliegen insbesondere
- 1. die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Gutachten und
- 2. die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß § 11.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20005868
Dokumentnummer
NOR40261862
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