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§ 2 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Geltungsbereich

§ 2

(1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.

(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

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