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§ 27a MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Online-Musiktherapie

§ 27a.

(1) Berufsangehörige dürfen musiktherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT‑gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchrone audio- und videobasierte Musiktherapie erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.

(2) Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Musiktherapie gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261860

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