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§ 9 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

§ 9.

(1) Nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in einem Tiergarten, einem Zoo, einem Schaugehege, einem Labor, einer Besamungsanstalten, einer Versuchstiereinrichtungen oder in einer Einrichtung zur Erhaltung seltener Arten sind grundsätzlich die Maßnahmen des § 7 anzuwenden.

(2) Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes anordnet, kann die Behörde auf Antrag des Betreibers solcher Einrichtungen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen, wenn dies zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen; Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1), namentlich angeführt sind, notwendig erscheint und eine Gefährdung anderer Tierhaltungsbetriebe durch eine mögliche Verbreitung von MKS-Erregern nicht zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099244

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