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§ 8 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in

Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

§ 8.

(1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von § 7 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG) abzuweichen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des MKS-Erregers zwischen den Produktionseinheiten gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:

  1. 1. Struktur einschließlich Verwaltung und Größe der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Luftraumtrennung.
  2. 2. Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.
  3. 3. Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht MKS-empfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig voneinander getrennt.

(3) Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von § 7 Abs. 2 Z 2 gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Tierhaltungsbetrieb erfüllt die Bedingungen gemäß Abs. 2.
  2. 2. Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt.
  3. 3. Die Milch wird in jeder Produktionseinheit separat gelagert.
  4. 4. Je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A oder B unterzogen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099243

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