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§ 26 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 26.

(1) Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder die
  2. 2. für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder die
  3. 3. für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099261

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