Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 26.
(1) Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder
- 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder die
- 2. für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder die
- 3. für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099261
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