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§ 25 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 25.

(1) Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstellen oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Abweichend vom Verbot gemäß Abs. 1 kann von der Behörde der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone genehmigt werden, sofern der Abtransport

  1. 1. zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt;
  2. 2. von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Maßnahmen gemäß den §§ 3 oder 7 dieser Verordnung nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder erfolgt und
  1. a) die gesamte Mist- und Güllemenge mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt worden ist und der Mist oder die Gülle in Bodennähe und in ausreichender Entfernung von Tierhaltungsbetrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ausgebracht und sofort in den Boden eingearbeitet wird, oder
  2. b) im Falle von Rinder- oder Schweinegülle:
  1. aa) ein amtlicher Tierarzt alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere untersucht und das Vorhandensein von MKS-verdächtigen Tieren ausgeschlossen hat,
  2. bb) die gesamte Güllemenge mindestens vier Tage vor der Untersuchung gemäß lit. aa) erzeugt worden ist, und
  3. cc) die Gülle auf bestimmten Feldern in der Nähe des Herkunftsbetriebs und in ausreichender Entfernung von anderen Tierhaltungsbetrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone in den Boden eingearbeitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099260

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