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§ 12 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn

§ 12.

(1) Im Falle von MKS-Ausbrüchen bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn (Wildtieren) hat der Landeshauptmann unverzüglich ein MKS-Sperrgebiet festzulegen und die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend davon zu unterrichten.

(2) Die Sperre dieses Gebiets oder dieser Gebiete ist durch die Behörde(n) ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des Sperrgebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.

(3) Der Landeshauptmann hat bei Ausbrüchen von MKS bei Wildtieren anzuordnen, dass im Sperrgebiet alle in freier Wildbahn erlegten oder verendet aufgefundenen Tiere empfänglicher Arten unverzüglich der Behörde zu melden und durch amtliche Tierärzte gem. § 24 LMSVG zu untersuchen sind. Im Zuge dieser Untersuchungen sind Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf MKS zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.

(4) Für die Dauer der Auszeichnung des Gebietes als Sperrgebiet sind Hunde im Freien an der Leine zu führen und Katzen in geschlossenen Räumen gesichert zu verwahren.

(5) Die Jagdtrophäen aller im Sperrgebiet geschossenen Tiere empfänglicher Arten sind gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) unter amtlicher Aufsicht so zu behandeln, dass eine Verbreitung von MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann. Die Trophäen dürfen frühestens 24 Stunden nach abgeschlossener Behandlung und Desinfektion wieder ausgefolgt werden.

(6) Die Körper toter bzw. verendet aufgefundener Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn sind nach Untersuchung und Probennahme gemäß Abs. 3 unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099247

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