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§ 1 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche (MKS) vorliegt oder ein MKS-Ausbruch festgestellt wird.

(2) Die Maßnahmen dieser Verordnung betreffen Tiere empfänglicher Arten, einschließlich deren Sperma, Eizellen und Embryonen, sowie Tiere nicht empfänglicher Arten, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, und erstrecken sich auf

  1. 1. alle Tierhaltungsbetriebe, einschließlich Tiergärten, Zoos und Zirkusse,
  2. 2. Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel,
  3. 3. das Verbringen von Erzeugnissen dieser Tierarten,
  4. 4. Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099236

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