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Anlage 4 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Anlage 4

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

  1. 1.Allgemeine Grundregeln und Verfahrensvorschriften1.1.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind unter amtlicher Überwachung nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen.1.2.Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen müssen von der zuständigen Behörde amtlich anerkannt sein, damit die Inaktivierung der MKS-Erreger gewährleistet ist.1.3.Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel darf bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigt werden.1.4.Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Ein-richtungen, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.1.5.Entfettungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere die Anweisungen des Herstellers beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch die Wechselwirkung mit anderen Stoffen, wie z. B. Entfettungsmitteln, in Frage gestellt werden.1.6.Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende Grundregeln:1.6.1.Liegeplätze, Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken.1.6.2.Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind, sind alle möglicherweise kontaminierten Flächen, insbesondere die Böden, Wände und Rampen, mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu reinigen.1.6.3.Während der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesteinwirkzeit ist das Desinfektionsmittel erneut aufzubringen.1.6.4.Das zur Reinigung verwendete Wasser ist entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu entsorgen, dass keinerlei Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erreger besteht.1.7.Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte und desinfizierte Teile nach der Desinfektion nicht rekontaminiert werden.1.8.Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, sollten gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.1.9.Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Bestandsregister gemäß der TKZVO 2007 und/oder im Bestandsverzeichnis gemäß der RKZVO 1998 zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.1.10Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Transportmitteln sind vom amtlichen Tierarzt durch eine amtliche Bescheinigung gemäß MKS-Krisenplan schriftlich zu bestätigen. Diese Bescheinigung(en) ist/sind vom Transportführer (Fahrzeughalter) für die Dauer der behördlichen Sperr-, Schutz- oder Überwachungsmaßnahmen im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.2.Sondervorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben und sonstigen Einrichtungen, in denen MKS bestätigt wurde2.1.Grobreinigung und Vordesinfektion2.1.1.Bei der Tötung der Tiere sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des MKS-Erregers zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören unter anderem die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Einrichtungen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage.2.1.2.Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen und zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung in geschlossenen und auslaufsicheren Behältern aus dem Betrieb zu entfernen.2.1.3.Sobald die Körper aller im Zuge der Bekämpfungsmaßnahmen getöteten Tiere zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung entfernt wurden, sind die Stallungen und sonstigen Wirtschaftsräume, Höfe usw., die während der Tötung oder Tierkörperuntersuchung kontaminiert wurden, im Sprühverfahren mit den für diesen Zweck zugelassenen Mitteln zu desinfizieren.2.1.4.Gewebeteile oder Blut, die möglicherweise während der Tötung oder Tierkörperuntersuchung verspritzt worden sind, und grober Schmutz in Gebäuden, auf Höfen, an Geräten usw. sollten sorgfältig zusammengetragen und zusammen mit den Tierkörpern entsorgt werden.2.1.5.Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken.2.2.Feinreinigung und Schlussdesinfektion2.2.1.Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fett- und Schmutzresten zu befreien und mit Wasser abzuspülen.2.2.2.Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.2.2.3.Nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit kaltem Wasser abzuspülen.3.Desinfektion von Einstreu, Mist und Gülle3.1.Mist und benutzte Einstreu in fester Form sind, vorzugsweise unter Beigabe von 100 kg gekörntem Branntkalk pro m3 Mist, zur Wärmebildung aufzustapeln, damit eine Temperatur von mindestens 70° C im ganzen Stapel erreicht werden kann; ferner sind sie mit Desinfektionsmittel zu besprühen und müssen mindestens 42 Tage ruhen; während dieser Zeit hat der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet zu werden, damit eine ausreichende Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist.3.2.Mist und Gülle in flüssiger Form sind nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 42 Tage zu lagern. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Gülle stark verseucht ist oder wenn ungünstige Witterungsbedingungen herrschen. Sie kann verkürzt werden, wenn ein Desinfektionsmittel zugegeben wurde, um den pH-Wert im gesamten Material so zu verändern, dass MKS-Erreger sicher inaktiviert werden.4.Sonderfälle4.1.Lassen sich die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht gemäß dieser Verordnung anwenden, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen so intensiv wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, damit sich der MKS-Erreger nicht verbreitet; nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion dürfen diese Gebäude oder Einrichtungen mindestens ein Jahr lang nicht mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.4.2.Abweichend von den Z 2.1 und 2.2 kann die Behörde im Falle von Freilandbetrieben – unter Berücksichtigung der Art des Haltungsbetriebs und der klimatischen Bedingungen – besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen.4.3.Abweichend von Z 3 kann die Behörde besondere Verfahren für die Desinfektion von Mist festlegen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass MKS-Erreger damit sicher inaktiviert werden.

Schlagworte

Reinigungsmaßnahme, Desinfektionsverfahren, Entfettungsmittel, Reinigungsarbeit, Sperrmaßnahme, Schutzmaßnahme, Fettrest, Reinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099288

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