vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 2 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Anlage 2

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

(gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)

  1. 1. Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (*);
  2. 2. Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70°C erhitzt werden muss;
  3. 3. Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60°C, für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 C gewährleistet sein muss;
  4. 4. Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens 9 Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: aW-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0;
  5. 5. Behandlung wie unter Z 4; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (**);
  6. 6. Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 C gewährleistet.

--------------------------------------------------------------------

(*): F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.

(**): Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099286

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)