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§ 2 ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

2. Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 2.

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,
  2. 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind und
  3. 3. sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

(2) Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259648

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