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§ 10f ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

§ 10f.

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259666

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