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§ 7 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

§ 7

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
  1. a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
  2. b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
  3. c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

    begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

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