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§ 6 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

§ 6

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

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