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§ 5 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Erworbene Rechte – Deutschland

§ 5

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

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