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§ 16b GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Eignungsprüfung – Fachhochschule

§ 16b.

(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,

(3) Eine Eignungsprüfung ist

  1. 1. an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 GuKG durchzuführen und
  2. 2. von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu beurteilen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40259681

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