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§ 12 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Anerkennung von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern

§ 12

Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG ).

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