§ 1.
(1) Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten:
Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält:
- 1. ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert (Regelung durch einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus);
- 2. ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25% des Gens vom 5’-Ende fehlen und das in seiner vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta-Lactamase-Antibiotikum und den ColE1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.
(2) Diese Erzeugnisse wurden von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG ).
(3) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20005833
Dokumentnummer
NOR40098893
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)