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§ 40 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten

§ 40.

Die Fachinformation für radioaktive Arzneispezialitäten hat

  1. 1. alle zusätzlichen Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, und
  2. 2. zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Höchstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel seinen vorgesehenen Spezifikationen entspricht,

    zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098780

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