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§ 4 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

§ 4.

Die „Austria Codex-Fachinformation“ ist mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend mit Inhaltsübersichten und Gliederungen auszustatten, die das Auffinden der Fachinformation einzelner Arzneispezialitäten nach deren Bezeichnung, deren Anwendungsgebieten, deren wirksamen Bestandteilen, deren chemischen, pharmakologischen und therapeutischen, diagnostischen und prophylaktischen Merkmalen oder nach deren Zulassungsinhabern erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098745

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