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§ 14 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Sammlung und Abholung

§ 14.

(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen inAnhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)

  1. 1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle binnen 20 Tagen oder
  2. 2. bei Nichterreichen dieser Mengenschwelle gemäß Anhang 3 zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098386

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