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§ 6 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2008

Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

§ 6

Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.

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