Übergangsbestimmungen
§ 14b.
(1) Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäßAnlage 1 bleiben gültig.
(2) Ausbildungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2021 entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Gesetzesnummer
20005794
Dokumentnummer
NOR40239848
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