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§ 14b GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Übergangsbestimmungen

§ 14b.

(1)  Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäßAnlage 1 bleiben gültig.

(2) Ausbildungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2021 entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239848

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