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§ 14 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

4.Teil

Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 14.

(1)   Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
  3. 3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.

(2)  Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
  3. 3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.

(3)  Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn

  1. 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder
  2. 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
  3. 3. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239846

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