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Artikel 12 Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

ARTIKEL 12

Überprüfungsklausel

Artikel 12

Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen beteiligt.

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