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Artikel 6 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.2007

Artikel 6

(1) Die Überstellung findet an Arbeitstagen statt.

(2) Anerkennt die ersuchte Partei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Parteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers/Fremden.

(3) Die Überstellung des Betreffenden wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.

(4) Die zuständigen Organe der ersuchenden Partei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des zu Überstellenden die zuständigen Organe der ersuchten Partei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers/Fremden stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Partei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Partei Reisedokumente des Betreffenden übergeben werden, gegebenenfalls den Reisepass bzw. das Laissez-passer gemäß den Art. 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang IV der Durchführungsverordnung angeführt ist. Weiters werden dem ersuchten Staat weitere Identitäts- oder Zivilstandsdokumente, Urkunden oder auf den Namen der überstellten Person von den Behörden des Herkunftslandes erstellte Unterlagen, Reisetickets, Dokumente, die die Person bei der Asylantragsstellung oder während des Asylverfahrens im ersuchenden Staat bei sich hatte, ehestmöglich in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

(5) Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Abs. 1, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Partei die Übernahme des Asylwerbers ablehnen. Diese Ablehnung wird dem überstellenden Staat unverzüglich ab Kenntnis des Hindernisses in schriftlicher Form mitgeteilt.

(6) In all jenen Fällen, in denen die Überstellung zum festgelegten Termin nicht durchgeführt werden kann, einigen sich die zuständigen Organe der Parteien auf einen anderen Termin für die Überstellung.

(7) Falls der Vorgang gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c oder Art. 18 Abs. 7 der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers/Fremden entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.

(8) Überstellungen auf dem Luftweg können gemäß Art. 8 Abs. 1 Durchführungsverordnung an von den zuständigen Organen der beiden Parteien vereinbarten internationalen Flughäfen der Parteien durchgeführt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nach einer gegenseitigen Vereinbarung der zuständigen Organe der Parteien als Orte für die Übernahme eines Asylwerbers die Nutzung von anderen für den Personenverkehr bestimmten internationalen Grenzübergängen, insbesondere am Landweg, bestimmt werden.

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