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§ 7 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Fachkunde

§ 7

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Lebensmittelchemie und Mikrobiologie,
  2. 2. Ernährungslehre,
  3. 3. Sicherheit und Unfallverhütung,
  4. 4. Grundlagen der Lebensmittelanalytik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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