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§ 10 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Wiederholungsprüfung der Teilprüfung

§ 10

(1) § 10.Die Teilprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach der nichtbestandenen Teilprüfung abgelegt werden. Sie soll vor Vollendung des dritten Lehrjahres abgelegt werden.

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