Artikel 5
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten
Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20005710
Dokumentnummer
NOR40096828
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