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Artikel 5 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 5

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten

Migranten können nicht nach diesem Protokoll strafrechtlich dafür verfolgt werden, dass sie Gegenstand der in Artikel 6 genannten Handlungen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096828

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