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Artikel 3 Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 3

(1) Die österreichische Vertragspartei stellt der ungarischen Vertragspartei die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten in der Dienststelle unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation. Sie ermöglicht der ungarischen Vertragspartei die Aufstellung und den Betrieb der von ihr gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihrem Netz. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der ungarischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Installierung und Instandhaltung der Verbindungen.

(2) Die von der ungarischen Vertragspartei in die Dienststelle eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im Eigentum der ungarischen Vertragspartei.

(3) Die Dienststelle ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen.

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