§ 17a.
Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn
- 1. Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen,
- 2. das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder
- 3. die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt.
Schlagworte
Gewebeprodukt
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005698
Dokumentnummer
NOR40188220
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